BAO § 108 Abs 4
Auch wenn gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufs in die Fristen des Abgabenverfahrens nicht eingerechnet werden, reicht für die Einhaltung der Frist auch die nachweisliche Aufgabe des Schriftstückes (hier: Ergänzung eines Verzeichnisses nach § 5 IprG) nicht aus. Das Schriftstück muß vielmehr tatsächlich bei der Beb einlangen.