BAO § 289 Abs 2
Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd Abs 1 dieser Bestimmung anzusehen, wenn in dieser Sache keine E in Betracht kommt. Mit der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (wegen Liebhaberei) entspricht die FLD diesem Gebot nicht.