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Die Behandlung von Grund und Boden beim Wechsel der Gewinnermittlungsart nach dem EStG 1988*)*)Nachdruck eines in der ÖNZ 1989, 113 ff veröffentlichten Beitrages; zwischenzeitig veröffentlichte Judikatur und Literatur wurde lediglich in den Anmerkungen berücksichtigt.

SteuerrechtMarkus AchatzRdW 1990, 57 Heft 2 v. 1.2.1990

I. Die alte Rechtslage nach dem EStG 1972

Im alten EStG 1972 war für den Wechsel der Gewinnermittlungsart lediglich bestimmt, daß Übergangsgewinne dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG 1972 unterliegen. Die Ermittlung des Übergangsgewinnes selbst war nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergab sich vielmehr allein aus dem von Rsp und Lehre entwickelten Grundsatz, daß betriebliche Vorgänge, die bereits gewinnwirksam waren, nach dem Übergang nicht noch einmal steuerlich erfaßt und umgekehrt bisher nicht gewinnwirksame Vorgänge steuerlich erfaßt werden sollen1)1)VfGH 6. 12. 1983, B 344/82, ÖStZB 1984, 417; Doralt/Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts I3, Wien 1986, 76; Stoll, Gewinnausweis ohne Umsatzakt, in Ruppe, Gewinnrealisierung im Steuerrecht, Köln 1981, 240..

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