Die E des VwGH vom 18. 10. 1988, 86/14/0142, verdient vom Sachverhalt her und in der rechtlichen Beurteilung Aufmerksamkeit:
Die Finanzverwaltung (hier FLD Steiermark) nimmt Hinzuschätzungen auch wegen relativ geringfügiger Privatanteile zum Anlaß, ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung durchzuführen.