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Unternehmensbezogenes Handeln bei Abschluß eines Versicherungsvertrages

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 46 Heft 2 v. 1.2.1990

ABGB §§ 861, 1029

Wird erkennbar in fremdem Namen im Interesse eines Unternehmens gehandelt, dessen Bezeichnung weder die einer physischen noch juristischen Person sein kann, ist der Träger des Unternehmens der Vertretene.

OGH 19. 10. 1989, 7 Ob 33/89

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