BAO § 198 Abs 2
EStG § 2
Die Frage, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit vorliegen, kann dahingestellt bleiben, wenn dies an der Art und Höhe der Abgaben, dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sowie ihrer Bemessungsgrundlage (den Spruchbestandteilen) nichts ändert. Durch eine allenfalls unrichtige Quallifikation wird der Bf in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt, und zwar mangels Bindungswirkung auch nicht bezüglich der Folgejahre.