GrEStG § 8 Abs 2
Wird im Zuge eines Grundstückserwerbs ein Rücktritts-(Auflösungs-)Recht vereinbart, so ist der Erwerbsvorgang zunächst wirksam und steht lediglich unter einer (für den Fall der Geltendmachung des Rücktrittsrechts) auflösenden Bedingung. Die Steuerschuld entsteht daher (bereits) mit dem Kaufvertrag.