ErbStG § 20 Abs 4 Z 4
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Pflichtteilsanspruch überhöht geltend gemacht worden ist, und wird der überhöhte Betrag im Zuge eines Rechtsstreites zurückerlangt, so sind die Kosten hiefür nicht aus dem Titel eines Rechtsstreites wegen Erwerbes des Nachlasses abzugsfähig.