UStG § 19 Abs 2 Z 1 lit a
Kommt es zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung bezüglich einer vereinbarten Bauleistung, so ist mit der Vertragsauflösung die bis dahin angefallene (unvollständige) Bauleistung erbracht. Die Steuerschuld entsteht daher grundsätzlich mit Ablauf des Monats der Vertragsauflösung.