ABGB: §§ 364 c, 880 a, 1053
Selbst wenn sich der Verkäufer einer Liegenschaft verpflichtet, die Zustimmung des Verbotsberechtigten zu verschaffen, besteht ihm gegenüber kein Erfüllungs-, sondern nur ein Schadenersatzanspruch, wenn der Verbotsberechtigte dann doch nicht zustimmt.