Ein Gesellschafter ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über seine Entlastung als Mitglied der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder eines Beirates abgestimmt wird (vgl für die AG: Schiemer, Komm AktG2 § 14 Anm 12.3; für die GmbH: Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 346). Nach überwiegender Ansicht bezieht sich das Stimmverbot nur auf die eigene Entlastung, sodaß im Falle einer getrennten Abstimmung hinsichtlich der anderen Organmitglieder ein Mitstimmen erlaubt ist (vgl Schiemer aaO; Reich-Rohrwig aaO). Der BGH hat sich hingegen jüngst der Mindermeinung angeschlossen: Wenn die Tätigkeit der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder eines Beirats insgesamt gebilligt oder mißbilligt werden soll, so seien alle Gesellschafter betroffen, die dem Organ angehörten, falls es nicht um bestimmte Einzelmaßnahmen eines Organmitgliedes gehen sollte (12. 6. 1989 WM 1989, 1090 = EWiR § 47 GmbHG 2/89, 1103 mit zust Anm Roth; in diesem Sinn bereits Zöllner, Kölner Komm AktG § 136 Anm 9; K. Schmidt in Scholz, GmbHG7 § 47 Rz 134). Der Ansicht des BGH ist zuzustimmen, da auch bei einer strikten Ressortaufteilung ein unteilbarer Bereich an zwingenden Mindestpflichten verbleibt (vgl OGH RdW 1989, 270). Diese Gesamtverantwortung bringt es mit sich, daß bei der Abstimmung über die Entlastung eines „Organkollegen“ eigene Interessen mit betroffen sind. ME deutet die E deshalb auch an, daß Mitglieder der Geschäftsführung bei der Entlastung des Aufsichtsrats vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und umgekehrt die Aufsichtsräte bei der Entlastung der Geschäftsführer (str vgl Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Komm AktG § 136 Anm 14).