Die massive Begünstigung des Übergangsgewinnes führt dazu, daß viele Unternehmungen, insbesondere auch freie Berufe, die Gewinnermittlungsart ausschließlich deshalb wechseln, um für den Übergangsgewinn den halben Durchschnittssteuersatz nach § 37 EStG geltend machen zu können. Begünstigte Übergangsgewinne in Höhe eines Vielfachen des durchschnittlichen Jahresgewinnes sind keine Seltenheit.