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Auflage der Unterhaltsgewährung an den Sohn als Zweckzuwendung (ErbSt-Klasse V)

SteuerrechtW. D.RdW 1990, 455 Heft 12 v. 1.12.1990

Der Erblasser hatte seiner Ehegattin bis zur Volljährigkeit des Sohnes eine Monatsrente von 100.000 S steuerfrei als Legat hinterlassen. Nach der Volljährigkeit des Sohnes soll die Monatsrente 50.000 S betragen.

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