IESG § 1 Abs 3 Z 4, Abs 4
1. Bezieht ein Arbeitnehmer neben einem nach Zeiträumen bemessenen auch an anderen Kriterien orientiertes Entgelt, so steht ihm nicht für beide Entgeltarten jeweils der volle Grenzbetrag gem § 1 Abs 4 Z 1 und 2 IESG zu.
2. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 4 Z 2 IESG ist das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, für die Bemessung des Grenzbetrages nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand.