Die Steuerreform hat durch den (zumindest teilweisen) Wegfall der Doppelbesteuerung von Beteiligungserträgen aus Kapitalbeteiligungen die Rechtsform der Kapitalgesellschaft weiter an Attraktivität gewinnen lassen. Vor allem erscheint die thesaurierende Kapitalgesellschaft durch den einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 30 % gegenüber Mitunternehmerschaften, bei denen die volle Einkommensteuerprogression zum Tragen kommt, bevorzugt. Zwar wirkt sich diese Bevorzugung erst ab einer entsprechenden Einkommenshöhe (etwa 700.000 S) tatsächlich aus, führt aber doch dazu, daß die bisher steuerlich sehr günstige Mitunternehmerschaft unter Beteiligung einer geschäftsführenden Kapitalgesellschaft - im wesentlichen die GmbH & Co KG - vor allem im Bereich der mittelständischen Wirtschaft an Anziehungskraft verloren hat. Immerhin bringt diese Rechtsform ja auch einige organisatorische und buchhalterische Probleme mit sich, die man bei einer „reinen“ Rechtsform vermeiden kann. Das Wählen dieser „Mischform“ wird daher verstärkt zur Frage des Rechenstiftes. Für bereits bestehende Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit ein Rechtsformwechsel ohne Gewinnverwirklichung bzw Auflösung der stillen Reserven und deren Besteuerung möglich ist.