UrlG § 6 Abs 5
Generalkollektivvertrag Urlaubsentgelt
Ein Branchenkollektivvertrag, der als Urlaubsentgelt das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate unter Anrechnung während des Urlaubs angefallener Prämien und Provisionen auf den Durchschnittswert festlegt, ist hinsichtlich der Anrechnung von Provisionen aus anderen als Direktgeschäften unwirksam; bezüglich der Direktgeschäfte ist er insoweit unwirksam, als der Provisionsabzug zu einem ungünstigeren Ergebnis führt als eine der beiden nach dem Generalkollektivvertrag zulässigen Varianten.