1. Anlaßfälle
Fall 1: Anfang 1988 beschließt der Aufsichtsrat der mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehenden C-Bank, sich vom Vorsitzenden des Vorstandes, A, zu trennen, weil A knapp davor in erster Instanz, dh noch nicht rechtskräftig, wegen falscher Beweisaussage (§ 288 StGB) strafgerichtlich verurteilt worden war. Die Auflösung erfolgte „im Einvernehmen“ unter Aufrechterhaltung der - A im Falle der unverschuldeten Abberufung zustehenden - vollen Abfertigungs- und Pensionsansprüche1).