StruktVG: Art III
Sachverhalt: Eine OHG ist 100 %ige Muttergesellschaft einer GmbH. Der Betrieb der OHG soll nach Art III StruktVG in die GmbH eingebracht werden.
1. Wird die Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft anläßlich der Einbringung zurückbehalten und die Personengesellschaft in der Folge gelöscht, geht die Beteiligung ohne Gewinnrealisierung auf die Personengesellschafter über. Im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 8 Abs 3 StruktVG gilt der steuerliche Sacheinlagewert als Anschaffungskosten der (zurückbehaltenen) Gesellschaftsanteile. Der Buchwert der bestehenden Beteiligung erhöht sich daher um einen positiven Sacheinlagewert oder vermindert sich bei buchmäßig negativem Einbringungswert in diesem Ausmaß; der Saldo bildet die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung.