ABGB §§ 914, 1480
HGB § 355
Das Ende der Kreditlaufzeit bedeutet nur, daß keine Dispositionen des Kreditnehmers zu Lasten des Kreditkontos mehr zulässig sind. Seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und Nebengebühren für den aushaftenden Kredit besteht aber auch nach dem Ende der Kreditlaufzeit fort, weshalb die damit verknüpfte Kontokorrentabrede nicht erloschen ist; die Zinsen und Nebengebühren verjähren daher infolge ihrer berechtigten Einstellung in das Kontokorrent auch nach Ablauf der Kreditlaufzeit nicht.