ABGB § 871
GmbHG § 76
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Geschäftsanteilen kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden; der Verkäufer verletzt keine Aufklärungspflicht, wenn den Käufern der wirtschaftlich kritische Zustand der GmbH bekannt war, sie aber trotzdem keine näheren Nachforschungen anstellten, obwohl sie Gesellschafter waren und ihnen dies leicht möglich gewesen wäre.