ABGB: §§ 1090 f
MRG § 1
Ist das selbständige Unternehmen des Bestandnehmers in das des Bestandgebers räumlich und organisatorisch eingebunden, entscheidet für die Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete vor allem - wenn keine anderen eindeutigen Bestimmungsfaktoren vorliegen - die Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für das des Bestandgebers.