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Durchsetzung von Syndikatsverträgen?

WirtschaftsrechtC. N.RdW 1989, 299 Heft 9 v. 1.9.1989

Trotz ihrer großen praktischen Bedeutung liegt keine Rechtsprechung zur Durchsetzbarkeit von Stimmbindungsverträgen vor. Der Erfüllungsanspruch auf vertragskonforme Stimmabgabe oder auch auf Stimmenthaltung wird zwar von der Lehre bejaht, über die taugliche Exekutionsform bestehen aber Meinungsverschiedenheiten (vgl Kastner, ÖZW 1980, 7; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 373 f). Die jüngere Lehre (Reich-Rohrwig aaO, Jud) plädiert dafür, daß das rechtskräftige Urteil gem § 367 EO die Erklärung über die Stimmabgabe ersetzt, während Kastner und ihm folgend Hämmerle/Wünsch (Handelsrecht3 2, 289) § 354 EO über die Vollstreckung des Anspruchs auf unvertretbare Handlungen anwenden wollen (ebenso Schiemer2 § 114 AktG Anm 1.4). Das wesentliche Argument gegen die Anwendbarkeit von § 367 EO, daß nämlich die Stimmabgabe nicht ausreichend sei, sondern in einer Gesellschafterversammlung im Wege der Stimmabgabe ein Beschluß herbeigeführt werden müsse, ist dann nicht überzeugend, wenn eine schriftliche Abstimmung zulässig ist. Deren Zustandekommen kann allerdings durch den Widerspruch eines Gesellschafters scheitern; eine allgemeine Vorwegzustimmung zu schriftlichen Abstimmungen ist wohl unwirksam (vgl Reich-Rohrwig, 324). Die Anwendbarkeit des § 367 EO ist deshalb nur in jenen Fällen gut vertretbar, in denen alle Gesellschafter am Stimmbindungsvertrag beteiligt sind. Denn anerkennt man die Möglichkeit der Einklagbarkeit einer Stimmbindung, so ist es nur konsequent, auch auf den Abstimmungsvorgang als solchen zu verzichten, der wegen der bestehenden Bindung sinnlos ist. Hier muß es dann genügen, daß das rechtskräftige Urteil als Stimmabgabe dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Versammlungsleiter oder, falls dieser keine einschlägige Bestimmung enthält, allen Gesellschaftern zugestellt wird (vgl Reich-Rohrwig 374; BGHZ 48, 163, 174; jüngst BGH 10. 4. 1989, WM 1989, 1021).

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