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Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

WirtschaftsrechtPeter HuberRdW 1989, 294 Heft 9 v. 1.9.1989

I. Problemstellung

Die Frage, ob auch dem Vertragshändler (VH)1)1)Ulmer, Der Vertragshändler (1969) 206, gibt folgende Definition: „Vertragshändler ist ein Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, daß er es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Handelstätigkeit danach auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.“, etwa dem Kfz-Generalimporteur oder dem Kfz-Einzelhändler, und nicht nur dem Handelsvertreter (HV) nach § 25 HVG bei Vertragsende ein Ausgleichsanspruch für erfolgreiche Kundenwerbung zusteht, wurde bislang trotz ihrer eminenten wirtschaflichen Bedeutung in Österreich nicht eingehender erörtert2)2)Vgl jedoch Ch. Nowotny, RdW 1986, 275; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht (1987), Anm 4.8. zu § 1.. Der folgende Beitrag skizziert einen neuartigen Lösungsansatz; er basiert auf einer umfangreicheren Arbeit3)3)P. Huber, Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach österreichischem Recht, Arbeitspapiere der Abteilung für Unternehmensrecht, Wirtschaftsuniversität Wien (hrsg von Peter Doralt) (1988)., auf die hinsichtlich der dogmatischen Grundlagen und umfassenderer Literaturangaben verwiesen sei.

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