ABGB § 1063
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 11, 14, 21, 44 Abs 2
Ein vereinbarter Auskunftsanspruch über die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ist von der Konkurseröffnung nicht betroffen; es handelt sich dabei um ein zur Durchsetzung von Ersatzaussonderungs- und/oder Absonderungsrechten eingeräumtes Recht, weshalb der Masseverwalter Auskunft zu erteilen hat.