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Für Einmalabfindung von Unterhaltsleistungen muß wichtiger Grund vorliegen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1989, 237 Heft 7a v. 1.7.1989

EStG § 34

Die Einmalabfindung von Unterhaltsansprüchen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erwachsen, muß als Voraussetzung der Zwangsläufigkeit auf einem „wichtigen Grund“ iSd § 70 Abs 2 EheG beruhen.

VwGH 25. 1. 1989, 85/13/0005

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