ABGB § 1062
KO idF vor 1. 7. 2010 § 30 Abs 1 Z 1
Wird erst in der Rechnung ein die Fälligkeit hinausschiebendes Zahlungsziel gewährt, vom späteren Gemeinschuldner aber sogleich gezahlt, hat der Gläubiger keine vorzeitige Leistung erhalten, die er nicht hätte beanspruchen dürfen.