EO § 222
KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
Verwertet der Masseverwalter die mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften des Gemeinschuldners durch freihändigen Verkauf (§ 119 KO), hat dies die gleiche Wirkung wie eine Exekutionsführung durch den Pfandgläubiger; im Umfang der Zuweisungen aus dem Verwertungserlös erlöschen Simultanhöchstbetragshypotheken auch bezüglich der nichtverwerteten Liegenschaften, selbst wenn die Haftung für neuerliche Kredite im Rahmen des Höchstbetrages ursprünglich vereinbart war.