ABGB § 1063
MRG § 12 Abs 3
Wird ein Unternehmen unter Eigentumsvorbehalt veräußert, tritt die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber erst mit Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ein.