ABGB § 1431
MRG § 27
Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG schließt in seinem Anwendungsbereich eine Leistungskondiktion aus, weshalb auch die Möglichkeit, eine unerlaubte Ablöse zurückzufordern, allein in der in § 27 MRG bestimmten Frist verjährt; darin liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.