ABGB § 1395
Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Gegenstand der Leistung individualisieren abgetretene Forderungen zweifelsfrei; ist die abgetretene Forderung aber auch ohne Angabe
Seite 221
ABGB § 1395
Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Gegenstand der Leistung individualisieren abgetretene Forderungen zweifelsfrei; ist die abgetretene Forderung aber auch ohne Angabe
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