KStG § 8
EStG § 27
Es geht nicht an, einen Teil der von der bf GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschütteten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Begründung anzusehen, bei Vornahme eines Fremdvergleiches hätte eine nicht als Koplementär tätige GmbH für die Zurverfügungstellung der Geschäftsführer für sich auch Gewinne lukriert und daher nicht die gesamten Vorausgewinne zur Bezahlung der Gehälter der Geschäftsführer verwendet.