EStG § 2 Abs 5
Die bescheidmäßige Zustimmung des Finanzamtes muß nicht bereits vor dem neugewählten Abschlußstichtag, sondern erst vor der tatsächlichen Bilanzerstellung vorliegen. Für einen Landwirt stellt die zum Jahreswechsel herrschende Vegetationsruhezeit einen gewichtigen betrieblichen Grund dar, vom Bilanzstichtag 30. 6. auf den 31. 12. überzugehen.