KJBG 1987: § 31 Abs 1
1. § 31 Abs 1 KJBG ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung dahin, ob bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht.
2. Das Beschäftigungsverbot ist nur dann zu verhängen, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Arbeitgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muß.