ArbVG §§ 36 Abs 1, 105
1. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer iSd § 36 Abs 1 ArbVG kommt es auf das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung nicht an.
2. Das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem ArbVG setzt das Vorliegen einer nach zivilrechtlichen Grundsätzen rechtsgültigen Kündigung voraus. Der Arbeitgeber hat bei sonstiger Verwirkung seines Anspruches Entlassungs-, aber auch Kündigungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sofern nicht sachliche Gründe für die Verzögerung des Kündigungsausspruches vorliegen.