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Kollektivvertragliche Verfallsklausel für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1989, 202 Heft 6 v. 1.6.1989

ABGB § 1489

ArbKV Güterbeförderungsgewerbe: Art XI Z 7

Eine kollektivvertragliche Fallfrist, welche die schriftliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis vorsieht, wird ebenso wie die (kurze) Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine (hier: auf vorsätzliche Schadenszufügung gestützte) Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

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