ABGB § 1489
ArbKV Güterbeförderungsgewerbe: Art XI Z 7
Eine kollektivvertragliche Fallfrist, welche die schriftliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis vorsieht, wird ebenso wie die (kurze) Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine (hier: auf vorsätzliche Schadenszufügung gestützte) Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.