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Interessenabwägung bei Kündigung - Änderung der Rechtsprechung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1989, 199 Heft 6 v. 1.6.1989

ArbVG § 105 Abs 3 Z 2

1. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.

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