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Beeinträchtigung wesentlicher Interessen durch Kündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1989, 200 Heft 6 v. 1.6.1989

ArbVG § 105 Abs 3 Z 2

Bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Arbeitnehmers ist auf seine gesamte wirtschaftliche Situation und daher auch auf das Einkommen des Ehegatten Bedacht zu nehmen.

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