Durch die Novelle zum ArbVG BGBl 1986/394 wurde der besondere Kündigungsschutz von Wahlwerbern neu geregelt. § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG hatte in seiner Stammfassung Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl in den besonderen Kündigungsschutz einbezogen (vgl Floretta in ArbVG-Handkommentar 814 f). Dabei wurden Wahlwerber als Personen definiert, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Die zitierte Novelle regelt nunmehr im Detail, wann der Schutz des Wahlwerbers beginnt und endet. Als Beginn setzt § 120 Abs 4 Z 2 jenen Zeitpunkt nach der Bestellung des Wahlvorstandes fest, in dem die Absicht des Wahlwerbers, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn des Kündigungsschutzes ist sohin die Bestellung des Wahlvorstandes, der Schutz tritt aber erst mit dem „Offenkundig-Werden“ der Absicht einer Kandidatur ein. Für das Ende des besonderen Kündigungsschutzes differenziert das Gesetz zwischen zwei Fällen: der erfolgreichen und der mißlungenen Kandidatur. Scheint der Wahlwerber auf einem Wahlvorschlag auf (erfolgreiche Kandidatur), so endet der Kündigungsschutz mit dem Ende der Wahlanfechtungsfrist. Kommt es zu keiner Kandidatur, scheint also der ursprünglich eine Wahl anstrebende Arbeitnehmer nicht auf einem Wahlvorschlag auf, so endet sein Kündigungsschutz mit dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (versehentlich ist bei Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I auch in der 3. Aufl 1988 auf S 285 die alte Rechtslage wiedergegeben).