AÖSp: § 41 a
HGB § 347
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Spediteur infolge Deckung der Speditionsversicherung gem § 41 a AÖSp von der Haftung frei ist, trifft den Spediteur; selbst wenn kein gesonderter Auftrag ergangen ist, ist der Spediteur zum Abschluß einer höheren (ausreichenden) Versicherung verpflichtet, wenn ihm das höhere Versicherungsinteresse des Versenders klar erkennbar ist.