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Notarielle Beurkundung in der BRD genügt für Abtretung eines GmbH-Anteiles

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 191 Heft 6 v. 1.6.1989

GmbHG § 76 Abs 2

Zwar muß sowohl das „Verpflichtungs-“ wie auch das „Verfügungsgeschäft“ als Notariatsakt geschlossen werden, doch genügt, insbesondere auch bei Distanzgeschäften, die Beobachtung einer der Funktion des österreichischen Notariatsaktes entsprechenden Form; es ist deshalb die notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar ausreichend.

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