GmbHG § 76 Abs 2
Zwar muß sowohl das „Verpflichtungs-“ wie auch das „Verfügungsgeschäft“ als Notariatsakt geschlossen werden, doch genügt, insbesondere auch bei Distanzgeschäften, die Beobachtung einer der Funktion des österreichischen Notariatsaktes entsprechenden Form; es ist deshalb die notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar ausreichend.