MRG § 21
Müssen dem Vermieter die tatsächlich aufgelaufenen Betriebskosten des letzten Kalenderjahres bekannt sein und ist auch schon die für die Abrechnung im Gesetz festgelegte Frist abgelaufen, kann er von einem Mieter, der die Pauschalraten aus welchem Grund immer nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, nur mehr die Erstattung jener Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstanden sind; denn der Zweck der Pauschalverrechnung ist weggefallen.