ABGB § 914
MRG § 49
Ein Stationärsvertrag kann im Einzelfall neben mietrechtlichen auch dienstvertragsähnliche, pachtrechtliche und gesellschaftsrechtliche Elemente enthalten; überwiegen die mietrechtlichen nicht, besteht kein Anlaß zur Anwendung der besonderen Kündigungsschutzvorschriften.