ABGB §§ 1175, 1210
Die Absicht der Erzielung eines Betriebsgewinnes ist nicht Voraussetzung für eine GesbR; auch die bloße Regiegemeinschaft von Rechtsanwälten ist daher eine GesbR.
Bei einer aus zwei Personen bestehenden GesbR erfolgt der Ausschluß aus wichtigen Gründen in Abwägung der gegenseitigen Interessen gemäß § 1210 ABGB mit der Besonderheit, daß bereits mit der außergerichtlichen Ausschlußerklärung das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.