EStG § 4 Abs 1 letzter Satz, § 24
Weder Verkaufsverhandlungen betreffend die Betriebsliegenschaft noch die Erstattung eines Bewertungsgutachtens im Auftrag des Kaufinteressenten sind Maßnahmen der Betriebsaufgabe.
Der Umstand, wonach eine Betriebsaufgabe einen einheitlichen Vorgang darstellt, der sich durch die Zusammenballung der Aufgabehandlungen während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von der Liquidation unterscheidet, steht einer Änderung der Gewinnermittlungsart während dieses Zeitraums nicht entgegen. Die Betrachtung der Betriebsaufgabe als Einheit ändert nicht daran, daß die Ermittlung des Aufgabegewinns stichtagsbezogen zu erfolgen hat. Aufgabezeitpunkt ist jener, in dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen entzogen sind.