Nach § 4 Abs 4 Z 5 und § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Zuwendungen an bestimmte Forschungs- und ähnliche Einrichtungen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abzugsfähig; die Voraussetzungen sind durch einen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen.