Einmalabfindungen für Verdienstentgang sind jener Einkunftsart zuzuordnen, in die auch die entfallenden Einkünfte einzuordnen wären (§ 32 Z 2 EStG 1988). Die Anwendung des
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ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1988 kommt in Betracht. Ist eine genaue Zuordnung der entgehenden Einnahmen zu einer Einkunftsart nicht möglich, weil etwa bis zum Schadensereignis noch keine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit bestanden hat (eine Ferialtätigkeit oder eine bloß vorübergehende Beschäftigung sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich), zB bei einem Studenten, so ist eine Einmalabfindung nicht einkommensteuerpflichtig. Rentenzahlungen würden kraft der Auszahlungsform § 29 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sein.