Der Umtausch einer Wandelschuldverschreibung ist ein Tauschvorgang, somit eine Veräußerung der Wandelschuldverschreibung und die Anschaffung einer Aktie. Die gegenteilige Betrachtung in der deutschen Literatur (Herrmann/Heuer/Raupach, Anm 17 zu § 17 dEStG) und Rechtsprechung (zB RFH 5. 7. 1929, II A 9/29) kann nicht übernommen werden. In § 17 dEStG (entspricht § 31 EStG) werden Anwartschaften auf Gesellschaftsrechte den Gesellschaftsrechten gleichgestellt. Dem vom RFH ins Treffen geführten Argument, Tausch könne deswegen nicht angenommen werden, weil die Schuldverschreibung im Zuge des Umtausches untergeht, kann nicht gefolgt werden. Aus der Sicht des Veräußerers ist es nämlich gleichgültig, welches Schicksal ein Wirtschaftsgut nimmt, nachdem es im Wege des Tausches hingegeben wurde. Diese Betrachtung wird auch durch § 6 Z 14 EStG 1988 gestützt, nach welcher Bestimmung es auch bei Austausch von Gesellschaftsrechten anläßlich einer Fusion zu einem Tausch kommt, sofern eine Liquidationsbesteuerung unterbleibt. Auch in diesem Fall gehen die Gesellschaftsrechte der übertragenden Körperschaft unter.