Durch zwei höchstgerichtliche Entscheidungen wurde klargestellt, daß echte stille Gewinnanteile, die ein Unternehmen an einen Beteiligungsfonds ausschüttet, (nur) insoweit dem Gewinn des Unternehmens hinzuzurechnen sind, als die Beteiligungsfondsgesellschaft gem § 2 Z 13 GewStG steuerbefreit ist (VfGH 7. 10. 1988, B 598/87, VwGH 13. 9. 1988, 88/14/0098).