Mit Erl 8. 3. 1989, 02 0101/4-IV/2/89, hat der BMF aus Anlaß der Steuerreform für lohnabhängige Abgaben eine Toleranzphase für Lohnzahlungszeiträume bis 30. 6. 1989 eingeräumt:
Mit Erl 8. 3. 1989, 02 0101/4-IV/2/89, hat der BMF aus Anlaß der Steuerreform für lohnabhängige Abgaben eine Toleranzphase für Lohnzahlungszeiträume bis 30. 6. 1989 eingeräumt: