Nach dem neugefaßten Wortlaut des § 26 Abs 2 GewStG gehören Bezüge iSd § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 nicht zur Lohnsumme. Damit sind die gem § 68 Abs 3 EStG nach dem Tarif zu versteuernden Zulagen und Zuschläge nicht (mehr) umfaßt. Aus dieser Änderung ist zu schließen, daß (abweichend von der bisherigen Rechtslage gem BMF-Erl 29. 3. 1984, AÖF 1984/109) nur mehr lohnsteuerfreie Bezüge iSd § 68 EStG 1988 auch von der Lohnsummensteuer befreit sind. Dazu gehört aber infolge der Bezugnahme auf § 68 Abs 1 auch die Erhöhung des Freibetrages wegen Nachtarbeit gem § 68 Abs 6 EStG 1988.