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LSSt von lohnsteuerpflichtigen Zulagen und Zuschlägen iSd § 68 EStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1989, 177 Heft 5 v. 1.5.1989

Nach dem neugefaßten Wortlaut des § 26 Abs 2 GewStG gehören Bezüge iSd § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 nicht zur Lohnsumme. Damit sind die gem § 68 Abs 3 EStG nach dem Tarif zu versteuernden Zulagen und Zuschläge nicht (mehr) umfaßt. Aus dieser Änderung ist zu schließen, daß (abweichend von der bisherigen Rechtslage gem BMF-Erl 29. 3. 1984, AÖF 1984/109) nur mehr lohnsteuerfreie Bezüge iSd § 68 EStG 1988 auch von der Lohnsummensteuer befreit sind. Dazu gehört aber infolge der Bezugnahme auf § 68 Abs 1 auch die Erhöhung des Freibetrages wegen Nachtarbeit gem § 68 Abs 6 EStG 1988.

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